Tierarzt Winsen Luhe
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Aktuelle Informationen von Ihrer Tierarztpraxis Heinecke

Die neue TÄHAV - Oder: Muss das jetzt sein?
11.10.2018 21:14 (4423 x gelesen)

Wahrscheinlich ist Ihnen bereits aufgefallen, dass sich das Vorgehen einer Behandlung Ihres Tieres mit antibiotisch wirksamen Stoffen seit einiger Zeit etwas umfangreicher gestaltet. Grund dafür ist eine Änderung der tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) seit März 2018. 

Ziel dieser Änderung - oder vielmehr Verschärfung, denn grundlegend wurde an den Gesetzestexten nichts geändert - ist es, Antibiotikaresistenzen mit Ursprung in der Tiermedizin noch besser vorzubeugen.



 

Tatsächlich neu ist, dass vor einer antibiotischen Behandlung eines Tieres eine klinische Untersuchung mit physischem Kontakt zum Tier zu erfolgen hat. Sprich, die Zeiten einer Telefondiagnose oder gar einer Web-Sprechstunde sind gezählt. Das Tier muss zwingend vorgestellt werden. 

Außerdem gilt ein Umwidmungsverbot für bisher zwei in der Tiermedizin sehr gängige Antibiotikagruppen*. Das heißt, diese betroffenen Medikamente dürfen nur für die Tierart** verwendet werden, für welche sie laut Beipackzettel zugelassen wurden. Die Krux an dieser Einschränkung ist, dass es nun streng per Gesetz verboten ist z.B. ein Antibiotikum* welches in flüssiger Form für den Hund, aber nur in Tablettenform für die Katze zugelassen ist, für eine Katze zu verwenden, nur weil diese sich weigert freiwillig Tabletten einzunehmen.

In der Regel werden hier keine Notstände im Sinne von fehlenden Therapiemöglichkeiten eintreten, aber persönliche Schwierigkeiten gillt es zu meistern.

Im Falle eines Therapienotstandes darf natürlich umgewidmet werden. Auch wenn das Wohl des Tieres ernsthaft gefährdet ist. Bei Augensalben ist dies eventuell häufiger der Fall, da die Palette an Präparaten bei Erkrankungen am tierischen Auge (noch) nicht sehr umfangreich ist.

Desweiteren wurde eine verschärfte Antibiogrampflicht eingeführt. Diese gab es vorher bereits in Form von freiwilligen Leitlinien, wurde nun aber gesetzlich verankert. In der Praxis (betrifft Hund, Katze und auch Pferd) bedeutet dies, dass bei der Verwendung eines Antibiotikums*, immer strikt ein Antibiogramm durchzuführen ist. Jahrzehntelange Erfahrungswerte reichen hier nicht (mehr). Auch beim jedem Wechsel eines Antibiotikums, etwa bei einem Therapieversagen, muss nun immer ein Antibiogram erfolgen. 

 
 

Bei der Umwidmung der Tierart, also die Verwendung eines antibiotisch wirksamen Medikamentes bei einer anderen als den laut Packungsbeilage zugelassenen Tierarten, muss jetzt ebenfalls immer ein Antibiogramm dürchgeführt werden. Besonders Pferdebesizter werden damit konfrontiert, da es für Pferde nur wenig zugelassene Medikamente gibt. 

Wahrscheinlich werden in Zukunft viele Medikamente in der Veterinärmedizin neuen Zulassungsverfahren unterzogen, um weitere Tierarten auf dem Beipackzettel dazuzugewinnen, allerdings sind diese Verfahren langwierig und sehr teuer.

Ausnahmen von dieser Antibiogrampflicht gibt es, z.B. wenn das Tier sehr wehrhaft aber so krank ist, dass eine zusätzliche Narkose zur Probengewinnung wahrscheinlich das Leben des Tieres gefährden würde..

Was jetzt auf Sie zukommt?

Wahrscheinlich werden Sie im Falle einer Erkrankung Ihres Tieres, welche die Gabe eines Antibiotikums erfordert, nun mit längeren Zeiträumen von Tablettengaben konfrontiert. 

Auch kommen Mehrkosten für erforderliche Antibiogramme auf Sie zu, denn diese sind dann ein zwingender Bestandteil der ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung. 

Nicht wünschenswert, aber wahrscheinlich, sind längere Therapiedauern mit häufigeren Kontrolluntersuchungen und eventuellen Therapieumstellungen.


Sollten Sie sich mehr für das Thema interessieren, sprechen Sie uns gerne darauf an. 


Ihre Tierarztpraxis Heinecke




* betrifft Cephalosporine der 3. und 4. Generation, sowie Fluorchinolone 

**geltend für die Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund und Katze

Quelle: dt.Tierärzteblatt 2018; 66(4) Ss.484-489


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