Rücknahme verboten
Hin und wieder werden wir und Kollegen darum gebeten, nicht mehr benötigte Medikamente, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Sei es, weil ein Tier verstorben ist und die frisch angebrochene Dose „Arthrosetabletten“ nicht mehr verwendet werden kann, oder weil eine Therapie nach neuen Befundzugängen umgestellt werden muss und bereits erworbene Medikamente übrig bleiben.
Leider stößt es dann häufig auf Unverständnis, wenn wir mitteilen müssen, Medikamente zur Entsorgung zwar selbstverständlich zurück zu nehmen, den bereits gezahlten Betrag allerdings nicht erstatten könnten. Der Vorwurf eines finanziellen Interesses steht dann schnell im Raum.
Die tierärztliche Hausapotheke unterliegt zahlreichen Vorschriften (Arzneimittelgesetz AMG, Tierärztliche Hausapothekenverordnung TÄHAV). Verstöße gegen hier niedergeschriebene Bestimmungen z.B. zur Lagerung, Prüfung und Entsorgung können Ordnungswidrigkeiten (§97Abs.3AMG) oder gar Straftaten (§§95 ff. AMG) darstellen.
Da wir über die sachgerechte Lagerung der Medikamente beim Patientenbesitzer immer im Unklaren sein müssen und abschließend der Vertriebsweg von Medikamenten auch gesetzlich klar geregelt ist (§47 AMG Bezug von Arzneimitteln von entsprechenden Stellen) sind wir gezwungen von einer Rücknahme gegen Erstattung also Abstand zu nehmen.