Achtung! Änderung der Abrechnungsmodalitäten während der Notdienstzeiten
Liebe Tierbesitzer,
Am 20. Dezember 2019 wurde vom Bundesrat die Vierte Verordnung zur Änderung der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) verabschiedet. Mit deren Bekanntmachung und damit Inkrafttreten rechnet Holger Lorenz, der Geschäftsführer der Niedersächsischen Tierärztekammer laut Pressemitteilung aber frühestens Mitte Februar.
Mit dieser Änderung erfährt die GOT der aktuellen Fassung sowohl eine Definition von „Notdienstzeiten“ als auch die verpflichtende Vorgabe von Abrechnungsmodalitäten von Behandlungen, die während dieser Zeiträume vorgenommen werden.
Als Notdienstzeiten im Gesetzessinne gelten danach alle Zeiträume täglich von 18 Uhr über Nacht bis 8 Uhr des Folgetages, freitags ab 18 Uhr über das Wochenende bis Montag 8 Uhr und die 24 Stunden jedes Kalenderfeiertages (abhängig vom Bundesland).
Findet Innerhalb dieser Zeiträume aber eine reguläre Sprechstunde statt, wie in unserem Fall z.B. Dienstag abends von 18.30Uhr bis 19.30Uhr, so gilt diese Zeit nicht als Notdienstzeit!
In Notdienstzeiten sind alle Leistungen mit einem zweifachen (Mindest-)Satz bis zu einem vierfachen Satz einer einfachen Gebühr abzurechnen. Dies gilt für jede Einzelposition im Rahmen dieser Behandlungen.
Zusätzlich ist in diesen definierten Zeiträumen eine „Notdienstgebühr von 50,- € pro Behandlungsfall“ zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben.
Die originale Meldung mit weiterführenden Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierärztekammer Niedersachsen www.tknds.de.
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